Satzung
Fassung vom 12.07.2023
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen “Förderverein der Karl-Tschamber-Schule Weil am Rhein”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen mit dem Zusatz “e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Weil am Rhein.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Karl-Tschamber-Schule Weil am Rhein. Dies wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen von Eltern und Schule.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff A O). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.
- Mittel, die den Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Ehrenmitgliedschaften können Personen gewährt werden, die sich um die Belange des Vereins außerordentlich verdient gemacht haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand. Die Beitragspflicht erlischt zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird. Der Austritt muß bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt oder schwerwiegend gegen Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
- Ein Mitglied kann durch einen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Mitglied der Schulleitung
- dem/den Beisitzern (mindestens 1)
- Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder abstimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretenden Vorsitzende nur dann vertreten kann, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Die Vertretung des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro), die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, muss das Rücktrittsgesuch schriftlich an ein anderes Vorstandsmitglied oder während einer Hauptversammlung erfolgen. Die Hauptversammlung wählt das entsprechende Vorstandsamt neu.
- Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Hauptversammlung
- Eine ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntmachung der Tagesordnung mindestens 14 Tagen vorher schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Einladung kann auch durch die Veröffentlichung von Termin und Ort in der Tagespresse erfolgen. Beitragserhöhungen und Satzungsänderungen müssen unter wörtlicher Benennung der gewünschten Neuregelung mitgeteilt werden.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Tagesordnung muß enthalten:
o Erstattung des Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand
o Bekanntgabe der Jahresabrechnung durch den Kassierer
o Bericht der Kassenprüfer
o Entlastung des Vorstandes
§ 7 Aufgaben der Hauptversammlung
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehört insbesondere:
o Entlastung des Vorstandes
o Wahl des Vorstandes
o Wahl der Kassenprüfer
o Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit.
o Satzungsänderungen
o Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
o Auflösung des Vereins
§ 8 Ablauf der Beschlussfassung
- Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
- Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung der Vereins ist eine Mehrheit ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Für das erste Vereinsjahr wird ein Kassenprüfer für ein Jahr sowie ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Ab dem folgenden Vereinsjahr wird nach Ablauf der jeweiligen Amtsperiode der Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.
§ 10 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages verpflichtet.
- Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift/Überweisung gezahlt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen ausschließlich an den Schulträger der Karl-Tschamber-Grundschule mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar im Sinne des gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.
- Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zwecke und mit Angabe des Tagesordnung “Auflösung” einen Monat vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Lörrach